SGKF - Schweizerische Gesellschaft der Kopflaus Fachleute

Statuten

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Name und Sitz

Art. 1

Die SGKF ("SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT DER KOPFLAUS FACHLEUTE", "SOCIETE SUISSE DES EXPERTS DES POUX", „SOCIETA SVIZZERA DEGLI SPECIALISTI DEI PIDOCCHI“), ist ein Verein, beruhend auf den vorliegenden Statuten, im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz und Gerichtsstand sind in Kreuzlingen (TG).
Die SGKF verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.

 

Zweck

Art. 2

Die SGKF hat den Zweck:

  1. den Fachaustausch zu fördern, als Netzwerk zu dienen
  2. Aus- und Fortbildung anzubieten
  3. Verbindung mit gleichen Gruppen im Ausland zu pflegen und zu festigen
  4. den Kontakt mit Behörden, Schulen, Ärzten, Apothekern, Drogisten (Konsumentenorganisationen), Presse u.a. zu pflegen.
  5. wissenschaftliche Erkenntnisse einzubeziehen und weiter zu geben

Mitglieder

Art. 3

Die SGKF setzt sich zusammen aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Fördermitgliedern

Aktivmitglieder

Art. 4

Als Aktivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die an der Bekämpfung von Kopfläusen interessiert sind und sich für das Thema Kopfläuse in irgendeiner Weise engagieren.

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Stimmenmehr über die Aufnahme eines neu vorgeschlagenen Mitgliedes. Er ist befugt, seine Beschlüsse ohne Angabe von Gründen zu fassen.

Ehrenmitglieder

Art. 5

Auf Empfehlung des Vorstandes kann die Generalversammlung jeder Person, die seit mindestens 10 Jahren Aktivmitglied der SGKF ist und sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet hat, den Titel eines Ehrenmitgliedes verleihen.

Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte und Vorteile der Aktivmitglieder und sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Fördermitglieder

Art. 6

Firmen und Einzelpersonen können als Fördermitglieder, ohne Stimmrecht, aufgenommen werden. Sie können in einer beratenden Funktion die SGKF unterstützen. Der Jahresbeitrag beträgt im Minimum CHF 1000.- für das erste Jahr und mindestens CHF 500.- für die folgenden Jahre.

Generalversammlung

Art. 7

Die Generalversammlung ist oberstes Organ der SGKF. Sie besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern, welche allein stimmberechtigt sind.

Die Generalversammlung wählt die Präsidentin bzw. das Co-Präsidium, die anderen Vorstandsmitglieder sowie die zwei Rechnungsrevidierenden.

Beschlüsse über die Abänderung der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Mitgliederstimmen.

Die Generalversammlung wird einmal pro Jahr einberufen und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Einladung und Tagesordnung werden den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung zugestellt. Persönliche Vorschläge sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Stimmrecht

Art. 8

Aktiv- und Ehrenmitglieder haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Bei Verhinderung kann sich ein Mitglied aufgrund einer schriftlich erteilten Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Art. 9

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, unter Vorbehalt von Art. 15 der Statuten.

Vorstand

Art. 10

Der Vorstand setzt sich aus mindestens einer Präsidentin bzw. einem Co-Präsidium, einer Aktuarin und einer Kassierin zusammen. Weitere Personen können als Beisitzende in den Vorstand gewählt werden.

Die Präsidentin oder das Co-Präsidium wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Mitglieder des Vorstandes sind jeweils für 2 Jahre wieder wählbar.

Mitarbeitende von Fördermitgliedern können nur als Einzelperson und aufgenommenes Aktivmitglied in den Vorstand gewählt werden. Sie dürfen keine Position als Präsidentin oder im Co-Präsidium übernehmen.

Der Vorstand ist für Verwaltung und Vertretung der SGKF zuständig. Er kann, je nach den Umständen, anderen Personen spezielle Aufgaben anvertrauen.

Der Vorstand verfügt über eine jährliche Kompetenzsumme von CHF 1500.- (eintausendfünfhundert/00)

Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der SGKF führen die Präsidentin, die Vizepräsidentin bzw. das Co-Präsidium, die Aktuarin und die Kassierin je zu Zweien.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit vorhandener Stimmenmehrheit getroffen. Sind weniger als 4 Mitglieder anwesend, muss auf dem Korrespondenzweg abgestimmt werden. Bei gleicher Stimmenzahl hat die Präsidentin oder die sitzungsleitende Co-Präsidentin den Stichentscheid.

 

Geldmittel

Art. 11

Die Geldmittel der SGKF setzen sich zusammen aus: Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Beiträgen, Schenkungen, Stiftungen usw.

Die Generalversammlung legt für jedes Vereinsjahr den Mitgliederbeitrag fest.

Art. 12

Für die Verbindlichkeiten der SGKF haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der SGKF ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung der SGKF erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Austritt und Ausschluss

Art. 13

Jedes Mitglied kann aufgrund einer schriftlichen Kündigung auf Ende des Kalenderjahres austreten.

Art. 14

Jedes Mitglied, welches gegen die Ehre und das Ansehen der SGKF verstösst oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SGKF nicht nachkommt, kann durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dieser Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Auflösung des SGKF

Art. 15

Im Falle der Auflösung der SGKF, die nur durch Beschluss von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erfolgen kann, wird ein nach der Liquidation allenfalls vorhandenes Vermögen, gemäss Beschluss der Generalversammlung, einem schweizerischen gemeinnützigen Werk überlassen.

Art. 16

Die Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung der SGKF vom 07. September 2009 in Kreuzlingen genehmigt und an der ordentlichen Generalversammlung vom 16. März 2017 angepasst.
An der Generalversammlung vom 17. März 2022 wurde die vorliegende korrigierte Fassung genehmigt.